ZfIR 2015, 622

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtWEG § 43 Nr. 1; ZPO § 522 Abs. 1135. Keine Berufungsverwerfung durch das sachlich unzuständige Gericht für Wohnungseigentumssachen nach form- und fristgerecht eingelegter Berufung beim zuständigen Gericht für allgemeine ZivilsachenWEG§ 43ZPO§ 522BGH, Beschl. v. 11.06.2015 – V ZB 34/13 (LG Frankfurt/M; LG Wiesbaden)BGHBeschl.11.6.2015V ZB 34/13LG Frankfurt/M; LG Wiesbaden

Leitsätze der Redaktion:

1. Streiten die Parteien einer Wohnungseigentümergemeinschaft in wessen Sondereigentum ein Teil eines Kellerraums steht, ist dies ein Streit über sachenrechtliche Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft; dies gehört nicht zu den Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 WEG; es handelt sich vielmehr um eine allgemeine Zivilsache.

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