ZfIR 2015, 621

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBGB §§ 172, 167, 164; GBO §§ 19, 29134. Zum grundbuchrechtlichen Nachweis von Haupt- und Untervollmacht bei Abgabe der Löschungsbewilligung einer Grundschuld durch den Unterbevollmächtigten im Namen des GeschäftsherrnBGB§ 172BGB§ 167BGB§ 164GBO§ 19GBO§ 29KG, Beschl. v. 14.07.2015 – 1 W 688-689/15 (AG Tempelhof-Kreuzberg)KGBeschl.14.7.20151 W 688-689/15AG Tempelhof-Kreuzberg

Leitsätze des Gerichts:

1. Erteilt ein Unterbevollmächtigter unmittelbar im Namen des Geschäftsherrn eine Eintragungsbewilligung, ist gegenüber dem Grundbuchamt der Fortbestand von Untervollmacht und Hauptvollmacht nachzuweisen. Dabei kommt es bei der Untervollmacht auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bewilligung und bei der Hauptvollmacht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Untervollmacht an.

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