ZfIR 2015, 617

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtWEG § 10 Abs. 3; GNotKG § 3 Abs. 2; KV GNotKG Nr. 14160 Ziff. 5Erhebung der Festgebühr bei Erweiterung eines Sondernutzungsrechts für jedes rechtlich betroffene nicht schon bisher ausgeschlossene SondereigentumWEG§ 10GNotKG§ 3KV GNotKG§ Nr. 14160OLG München, Beschl. v. 23.04.2015 – 34 Wx 122/15 (AG Augsburg)OLG MünchenBeschl.23.4.201534 Wx 122/15AG Augsburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Änderung (Erweiterung) eines bestehenden Sondernutzungsrechts unterliegt als Inhaltsänderung des Sondereigentums dem Gebührentatbestand der Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG.
2. Zu erheben ist die Festgebühr für jedes „betroffene“ Sondereigentum; abzustellen ist auf eine rechtliche Betroffenheit sowohl begünstigender wie beeinträchtigender Art.
3. Bei der Erweiterung eines Sondernutzungsrechts ist betroffen in diesem Sinne jedes Sondereigentum, dessen Eigentümer bis dahin am Mitgebrauch des diesbezüglichen Gemeinschaftseigentums nicht ausgeschlossen war.

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