ZfIR 2015, 614

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBGB § 1191; ZPO § 767 Abs. 1, § 256 Abs. 1Formlose Wiederverwendung einer Grundschuld für eine andere als die anfänglich gesicherte (Darlehens-)Forderung bei nicht veranlasster Löschung durch den Schuldner – Prozessrechtliche ErwägungenBGB§ 1191ZPO§ 767ZPO§ 256BGH, Versämnisurt. v. 27.03.2015 – V ZR 296/13 (OLG Schleswig)BGHVersämnisurt.27.3.2015V ZR 296/13OLG Schleswig

Leitsatz des Gerichts:

Übergibt der Grundschuldgläubiger die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und den Grundschuldbrief samt einer Löschungsbewilligung an den Schuldner, nachdem dieser die gesicherte Schuld getilgt hat, können sich die Parteien bei Fortbestehen der Grundschuld formlos darüber einigen, dass die Vollstreckung aus dem Titel erneut möglich sein soll. Hiervon ist in aller Regel auszugehen, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Grundschuld wiederum eine Darlehensverbindlichkeit sichern soll.

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