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Bundesländer: Regelungen zur Haltung und Meldepflicht von Gefahrtieren

Gefährliche Haustiere bereiten oft nicht nur dem direkten Nachbarn des Eigentümers Sorgen. Vorfälle aus der letzten Zeit zeigen, dass die entflohenen Lieblinge schnell zu einer Gefahr für die Öffentlichkeit werden können. Immer mehr Bundesländer haben daher Regelungen erlassen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.
Übersicht über Regelungen zu Gefahrentieren der einzelnen Bundesländer (Stand 2012):
1. Nordrhein-Westfalen:Bisher keine gesetzliche Regelung, keine Verbote, keine Meldepflicht. Gefahrtierverordnung für Herbst 2014 geplant.
2. Niedersachsen:Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung – GefTVO)
3. Bayern:
Liste Gefährlicher Tiere nach Art 37 LStVG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz).
4. Baden-Württemberg:
Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote, keine Meldepflicht.
5. Rheinland-Pfalz:
Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote, keine Meldepflicht.
6. Sachsen:
Keine gesetzliche Regelung, teilweise keine Verbote, teilweise keine Meldepflicht. Ordnungsämter sind befugt Einzelregelungen zu erlassen.
7. Thüringen:
ThürTierGefG vom 22.6.2011.
8. Sachsen-Anhalt:
Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere. Vom 31.3.1993.2005 jedoch abgelaufen. Derzeit sind die Ordnungsämter für Einzelregelungen zuständig
9. Berlin:
Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten in Berlin vom 9.1.2007.
10. Mecklenburg-Vorpommern:
Haltung gefährlicher Tiere verboten oder nur unter besonderen Auflagen möglich; Anforderungen und Anmeldung beim zuständigen Ordnungsamt.
11. Saarland:
Polizeiverordnung über das Halten von gefährlicher wilder Tiere durch Privatpersonen vom 6.7.1988
12. Hamburg:
Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote, keine Meldepflicht.
13. Bremen:
Im Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen Nr. 35 (ausgegeben am 9.11.2012) wurde eine neue Polizeiverordnung zur Haltung von Gefahrtieren veröffentlicht.
14. Schleswig-Holstein:
Haltung gefährlicher Tiere im Naturschutzgesetz (Fassung vom 6.3.2007) geregelt. § 38 Absatz 5.
15. Brandenburg:
Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote, keine Meldepflicht.
16. Hessen:
Liste gefährlicher Tierarten nach § 43a Abs. 1 Satz 2 HSOG (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung).
Zusammenfassung: 11 von 16 Bundesländern haben eigene Gesetze oder Verordnungen erlassen.
(Quelle: Gutachten der ASPE-Institut GmbH: Überblick über die rechtlichen Regelungen zur Gift- und Gefahrtierhaltung in den Ländern der Bundesrepublik, Renate Gebhardt-Brinkhaus, Stand Oktober 2012)

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