ZfIR 2014, A 4

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AG München: Eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht bei Notausgang

Das AG München wies eine Klage ab, mit der Eigentümer und die Betreiberin eines Einkaufszentrums auf Schmerzensgeld von mindestens 3000 € und Schadensersatz verklagt wurden (AG München, Urt. v. 18.11.2013 – 191 C 17261/13). Die Klägerin hatte durch einen Sturz im Notausgangbereich des Einkaufszentrums, wo sich wegen Regenwetters eine breite nasse Stelle gebildet hatte, Verletzungen erlitten. Warnschilder waren nicht aufgestellt. Auch befanden sich am Noteingang keine Schmutzmatten und Rutschmatten
Die Klägerin meint, die Beklagten hätten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da die feuchte Stelle nicht beseitigt worden sei und keine Warnschilder aufgestellt gewesen seien.
Das Gericht urteilte, dass für einen Notausgang, der teilweise von Kunden auch als Eingang benutzt wird, und der eigentlich erkennbar nicht für den Publikumsverkehr bestimmt ist, Verkehrssicherungspflichten nur eingeschränkt gelten und wies die Klage ab. Insbesondere sei es nicht erforderlich, an einem Notausgang Warnschilder aufzustellen oder Rutschmatten auszulegen, da dieser nicht zum Betreten des Einkaufszentrums bestimmt ist.
Zur näheren Begründung wird ausgeführt:
Die Eigentümerin des Einkaufszentrums sei schon nicht die richtige Beklagte. Aus der bloßen Eigentümerposition würden sich keine unmittelbaren Verkehrssicherungspflichten ergeben. Die Eigentümerin habe keinen unmittelbaren Zugriff auf die Sache, da dafür allein die Betreiberin zuständig sei. Nach Auswahl einer zuverlässigen Betreiberin sei die Eigentümerin nicht mehr verpflichtet, selbst noch konkret die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten zu überwachen. Anhaltspunkte, dafür, dass die Betreiberin unzuverlässig sei, habe es nicht gegeben.
Auch die Betreiberin haftet nicht für den Schaden der Klägerin, da keine Verkehrssicherungspflicht verletzt worden sei. Die Betreiberin des Einkaufszentrums muss -nach den Ausführungen des Gerichts- nicht für alle denkbaren entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Vielmehr würden diejenigen Vorkehrungen genügen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich und zumutbar sind.
Für einen Notausgang, der teilweise von Kunden auch als Eingang benutzt wird, und der eigentlich erkennbar nicht für den Publikumsverkehr bestimmt ist, gelten die Verkehrssicherungspflichten nur eingeschränkt. Die Betreiberin des Einkaufszentrums hat vorgetragen und gegenüber dem Gericht nachgewiesen, dass permanent ein Reinigungsunternehmen damit beauftragt ist, entsprechende Stellen zu prüfen und zu beseitigen. Das Urteil ist rechtskräftig.
(Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 33/2014 vom 4.8.2014)

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