ZfIR 2014, 601

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014RechtsprechungVertragsrechtBGB § 164 Abs. 1 Satz 2, § 558a Abs. 1Keine ausdrückliche Offenlegung der Vertetung des Vermieters bei Mieterhöhungsverlangen durch bevollmächtigte HausverwaltungBGB§ 164BGB§ 558aBGH, Urt. v. 02.04.2014 – VIII ZR 231/13 (LG Berlin)BGHUrt.2.4.2014VIII ZR 231/13LG Berlin

Leitsatz des Gerichts:

Auch bei einem Mieterhöhungsverlangen (§ 558a Abs. 1 BGB) genügt es, wenn sich die Vertretung des Vermieters durch einen Bevollmächtigten (hier: die Hausverwaltung) aus den Umständen ergibt; einer ausdrücklichen Offenlegung der Vertretung und namentlichen Benennung des Vermieters bedarf es nicht.

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