ZfIR 2013, A 5

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BVerwG: Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen

Das BVerfG entschied, dass die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung eines Bauleitplan-Entwurfs auch schlagwortartige Informationen darüber enthalten muss, welche Umweltbelange in den verfügbaren Stellungnahmen behandelt werden (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 – BVerwG 4 CN 3.12). Die Informationen sollen der Öffentlichkeit eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, ob die Planung weitere, von den verfügbaren Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen sie durch eigene Stellungnahmen Gehör verschaffen will. Eine bloße Auflistung der verfügbaren Stellungnahmen ohne inhaltliche Charakterisierung verfehle die gewollte Anstoßwirkung.
Die Antragsgegnerin hatte den Beschluss über die öffentliche Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs in ihrem Amtsblatt ortsüblich bekannt gemacht. Im Text der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Begründung des Planentwurfs mit Umweltbericht und darüber hinaus „Untersuchungen zu geschützten Arten“ verfügbar seien. Der VGH Baden-Württemberg erklärte den Bebauungsplan wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB für unwirksam.
Das BVerfG bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz. Das Bekanntmachungserfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wurde durch das EAG Bau 2004 auf „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, erweitert. Der Gesetzgeber wollte damit die Vorgaben der Aarhus-Konvention und der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie der Europäischen Union umsetzen.
(Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 50/2013 vom 18.7.2013)

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