ZfIR 2013, A 5

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Steuerbonus für die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen

Selbstnutzende Hauseigentümer können die Kosten der Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen steuerlich als haushaltsnahe Handwerkerleistung geltend machen. Wenn die Finanzverwaltung dies ablehnt, sollten betroffene Eigentümer Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen und das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. Aufwendungen für die optische Überprüfung von Abwasserleitungen sind eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung im Sinne von § 35a EStG. Dies hat das Finanzgericht Köln bestätigt (Urt. v. 18.10.2012 – 14 K 2159/12). Allerdings habe die Finanzverwaltung bereits angekündigt, die Entscheidung nicht umzusetzen und entsprechende Anträge auf den Steuerbonus zurückzuweisen. Betroffene sollten in diesem Fall Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen und das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. In ihrem Einspruch sollten sie auf das Urteil des Finanzgerichts hinweisen und betonen, dass der BFH sich derzeit unter dem Aktenzeichen VI R 1/13 mit dem Urteil des Finanzgerichts auseinandersetzt.
(Quelle: Pressemitteilung Haus & Grund vom 6.8.2013)

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