ZfIR 2013, A 4

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BGH: Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

Der BGH verneinte in seiner Entscheidung Mängelansprüche eines Bestellers, da Werkleistungen aufgrund von Schwarzarbeit erbracht worden waren (BGH, Urt. v. 1.8.2013 – VII ZR 6/13). Ein so zwischen den Parteien geschlossener Werkvertrag ist wegen Verstoßes gegen gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, weshalb der Besteller hieraus keine auch keine Gewährleistungsrechte herleiten könne.
Der BGH hatte damit erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1.8.2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 134/2013 vom 1.8.2013)

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