ZfIR 2013, A 4

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OLG Stuttgart: Berufung wegen Altlastensanierung zurückgewiesen

Das OLG Stuttgart wies die Berufung einer beklagten Stadt zurück, die verurteilt worden war 132 247 € Gutachterkosten zu bezahlen und zur Übernahme von Sanierungskosten verpflichtet worden war (OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2013 – 9 U 108/12).
Die Klägerin verlangt als Eigentümerin den Ersatz von Sachverständigenkosten nach § 24 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und die Verpflichtung zur Übernahme von Sanierungskosten, weil auf dem von ihrer Rechtsvorgängerin im Jahr 1963 von der Beklagten erworbenen Grundstück in den Jahren 2007 und 2009 Altlasten in der Form von Kohlenwasserstoffen, Phenolen und Mineralölkohlenwasserstoffen festgestellt wurden. Das LG Tübingen hatte eine Ausgleichverpflichtung bejaht.
Die dagegen eingelegte Berufung wies der Senat jetzt mit Urteil vom 7.8.2013 zurück. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte seien nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zu einer Sanierung verpflichtet, damit die von den Altlasten ausgehenden Gefahren beseitigt werden. Die Klägerin hafte als Eigentümerin des Grundstücks, von dem die Gefahren ausgehen (sogenannter Zustandsstörer), die Beklagte als Handlungsstörerin, weil sie die Verunreinigungen als Betreiberin eines Gaswerks und einer Tankstelle verursacht habe. Im Verhältnis der Parteien sei die Beklagte verantwortlich. § 4 Abs. 3 BBodSchG unterliege als polizeirechtliche Vorschrift zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung keiner Verjährung. Dass die Bodenbelastung 100 Jahre vor der Klage erfolgt sei, bleibe ohne Relevanz, denn der Verursacher hafte primär vor der Allgemeinheit und § 4 Abs. 3 BBodSchG enthalte keine zeitliche Beschränkung.
Die Anwendung von § 24 Abs. 2 BBodSchG stelle keine unzulässige Rückwirkung dar. Es handle sich um eine sogenannte unechte Rückwirkung. Bei der verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung treten die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm ein. Das Gesetz erfasst zwar Sachverhalte, die bereits vor seinem Inkrafttreten ins Werk gesetzt wurden. Es knüpft aber nicht an die Verursachung, sondern an die deswegen heute noch vorhandene Umweltgefahr an. Weil die Beklagte als Verursacherin anzusehen sei und in Anspruch genommen werde, müsse sie primär und allein haften.
Der Senat hat eine Revision nicht zugelassen. Insoweit kann aber eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt werden.
(Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 7.8.2013)

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