ZfIR 2013, 607
Leitsätze des Gerichts:
1. Zur „ordnungsmäßigen Benutzung“ eines Wohngrundstücks gehört zwar normalerweise die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen, also die Möglichkeit einer Anfahrt bis zur Grundstücksgrenze oder in die Nähe des Grundstücks, in der Regel jedoch nicht die Zufahrt auf das Grundstück, um Fahrzeuge dort abzustellen. Eine Zufahrt über ein Nachbargrundstück kann daher in der Regel nicht auf ein Notwegrecht gestützt werden.
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