ZfIR 2013, 584

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2013RechtsprechungVertragsrechtBGB §§ 305b, § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 550AGB-rechtliche Vereinbarung doppelter Schriftformklausel nebst Schriftformheilungsklausel bei gewerblichem MietvertragBGB§ 305bBGB§ 307BGB§ 307BGB§ 550OLG Frankfurt/M., Urt. v. 18.03.2013 – 2 U 179/12 (nicht rechtskräftig; LG Frankfurt/M.)OLG Frankfurt/M.Urt.18.3.20132 U 179/12nicht rechtskräftigLG Frankfurt/M.

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine unwiderruflich ausgestaltete doppelte Schriftformklausel in zwischen Unternehmern vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist wirksam. Für einen Ausschluss einer mündlichen Änderung der doppelten Schriftformklausel besteht im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 550 BGB auf Seiten beider Vertragsparteien ein anerkennenswertes Bedürfnis.
2. Die Schriftformklausel steht nicht in Widerspruch zu einer zugleich vereinbarten Schriftformheilungsklausel, da diese gerade nur in dem Fall einschlägig ist, dass trotz der vereinbarten doppelten Schriftformklausel eine mündlich getroffene Vereinbarung der Parteien wirksam ist.

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