ZfIR 2012, A 4

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2012Aktuell

BGH: Vorsitzender des V. Zivilsenats (Immobilienrecht) tritt in Ruhestand

Prof. Dr. Wolfgang Krüger, der Vorsitzende des für das Immobilienrecht zuständigen V. Zivilsenats des BGH, tritt mit dem Ablauf des 31.8.2012 in den Ruhestand. Er gehört dem BGH seit 1994 an und hat den Vorsitz am 4.7.2005, kurz nach der Entscheidung des Senats zur Teilrechtsfähigkeit der WEG (Beschluss vom 2. Juni 2005 – V ZB 32/05, BGHZ 163, 154), übernommen. Das Wohnungseigentumsrecht sollte ihn nicht mehr loslassen. Auf Grund der WEG-Reform im Jahre 2007 entwickelte es sich neben den klassischen Themen des Senats, dem Immobilienkaufrecht und dem Immobiliensachenrecht, zu einem wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkt des Senats. Es vergeht kaum ein Sitzungstag, an dem nicht eine WEG-Sache zur Verhandlung ansteht und wo sich der Senat mit den großen und den vielen kleineren Themen dieses Rechtsgebiets zu befassen hat. Neben dem Wohnungseigentumsrecht nehmen auch das Zwangsversteigerungs- und das Zwangsverwaltungsrecht und zunehmend auch das Grundbuchverfahrensrecht breiteren Raum unter den Fällen ein, die dem Senat zur Entscheidung vorliegen. Unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Krüger hat der Senat eine Reihe von Entscheidungen erlassen, die lebhafte (wissenschaftliche) Diskussionen ausgelöst haben: die werdende WEG (BGH, Beschl. v. 5.6.2008 – V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 = ZfIR 2008, 866 (m. Anm. M. Becker, S. 867)), die sog. aufladbare Vormerkung (zuletzt BGH, Beschl. v. 10.5.2012 – V ZB 156/11, demnächst mit Anmerkung von Böttcher in ZfIR 17/18, s. hierzu auch Everts, in diesem Heft S. 589), Verteilen von Flugblättern am Check-In-Schalter des Frankfurter Flughafens (BGH, Urt. v. 20.1.2006 – V ZR 134/05, NJW 2006, 1054) oder ein Hausverbot für den Vorsitzenden einer exponierten politischen Partei (BGH, Urt. v. 9.3.2012 – V ZR 115/11, ZfIR 2012, 375 (LS) = JZ 2012, 686). Prof. Dr. Krüger hat sich durch zahlreiche wissenschaftliche Beiträge und besonders auch die Mitherausgeberschaft und Mitautorenschaft im Münchener Kommentar zum BGB und den „Grundstückskauf“ (Krüger/Hertel, der Grundstückskauf, 9. Aufl.) einen Namen gemacht.

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