ZfIR 2012, A 4

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Gesetzgebung: Referentenentwurf Datenbankgrundbuch (DaBaGG)

Das BMJ legte mit Stand vom 3.8.2012 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vor.
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:
  • Die Landesregierungen werden ermächtigt, ein Datenbankgrundbuch einzuführen.
  • Für das Datenbankgrundbuch werden neue Darstellungsformen des Grundbuchinhalts eingeführt bzw. zugelassen; die bisherige Darstellungsform bleibt erhalten.
    Während die Darstellung des derzeitigen elektronischen Grundbuchs stets der des früheren Papiergrundbuchs entspricht, lässt eine strukturierte Datenhaltung neue Darstellungsformen zu, durch die der Grundbuchinhalt – dem jeweiligen Bedarf entsprechend – übersichtlicher und verständlicher wiedergegeben werden kann. Die neuen Ansichtsformen stellen ein zusätzliches Angebot an die Nutzer dar, die herkömmliche Grundbuchansicht bleibt daneben erhalten.
  • ZfIR 2012, A 9
  • Die stufenweise Überführung der aktuellen Grundbuchinhalte in das Datenbankgrundbuch
    wird zugelassen und geregelt.
    Es wird ein mehrstufiges Verfahren zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs zugelassen, an dessen Abschluss die vollständige Strukturierung der aus den bisherigen Grundbüchern übernommenen Grundbuchinhalte steht. Dabei sollen die Grundbucheintragungen redaktionell so modifiziert werden, dass sie den durch die Datenbankstruktur vorgegebenen Anforderungen gerecht werden.
  • Eintragungsmasken, -texte und -formate werden für die Grundbuchämter grundsätzlich verbindlich vorgegeben.
    Für den Vollzug von Grundbucheintragungen genügt bisher die Vorgabe, in welcher Abteilung und Spalte des Grundbuchs eine bestimmte Eintragung vorzunehmen ist. Die für das Datenbankgrundbuch angestrebten nutzerorientierten Ansichtsformen und Rechercheoptionen setzen indes eine deutlich stärkere Strukturierung der Grundbuchinhalte und eine Standardisierung der Eintragungstexte voraus. Hierzu sollen dem Grundbuchamt Eintragungsmasken zur Verfügung gestellt werden, die in verschiedene Eingabefelder untergliedert sind. Um eine bestimmungsgemäße Nutzung des Systems sicherzustellen, sollen die Eintragungsmasken und Mustertexte durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz grundsätzlich als verbindlich festgelegt werden. Dem Grundbuchamt wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, von den Mustertexten abzuweichen, wenn materiellrechtliche Gründe im Einzelfall eine abweichende Formulierung erfordern.
  • Die Landesregierungen werden ermächtigt, für bestimmte Eintragungen grundbuchamtsübergreifende Zuständigkeiten zu begründen.
    Durch die Begründung grundbuchamtsübergreifender Zuständigkeiten sollen Gesamtrechte, die Grundstücke in verschiedenen Grundbuchamtsbezirken eines Landes betreffen, an sämtlichen Grundstücken von einem einzigen Rechtspfleger eingetragen werden können. Das Gleiche gilt für die Richtigstellung von Berechtigtenbezeichnungen, die beispielsweise infolge Eheschließung oder Firmenänderung unrichtig geworden sind.
  • Neue Recherche- und Auskunftsmöglichkeiten in Bezug auf den Grundbuchinhalt werden zugelassen.
    Die Datenbankstruktur ermöglicht zielgenauere Abfragen und Auswertungen des Grundbuchinhalts. Ergebnisse von Grundbuchrecherchen können entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen aufbereitet werden. Darüber hinaus sieht der Entwurf einige punktuelle Änderungen des (allgemeinen) Grundbuchrechts vor, die eine effektive Nutzung des Datenbankgrundbuchs unterstützen sollen.
(Quelle: Referentenentwurf DaBaGG des BMJ vom 3.8.2012)

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