ZfIR 2012, 601

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2012RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBGB § 883 Abs. 1, § 1090 Abs. 1, § 1092 Abs. 1 und 3; GBO § 18 Abs. 1Eintragung zweier Vormerkungen mangels Einheitlichkeit des schuldrechtlichen Anspruchs auf dauerhafte Sicherung des Betreibens einer PhotovoltaikanlageBGB§ 883BGB§ 1090BGB§ 1092GBO§ 18OLG München, Beschl. v. 18.04.2012 – 34 Wx 35/12 (rechtskräftig)OLG MünchenBeschl.18.4.201234 Wx 35/12rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Mit Zwischenverfügung kann nicht aufgegeben werden, wegen mehrerer Ansprüche eine weitere Vormerkung zu bewilligen.
2. Die Verpflichtung des Bestellers einer Eigentümerdienstbarkeit zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenüber einem Berechtigten, mit unmittelbarer Drittwirkung für den Fall, dass dieser einen Dritten benenne, der den Betrieb einer Photovoltaikanlage übernehmen solle, dem jeweiligen Übernehmer das gleiche Recht einzuräumen und die gleiche Dienstbarkeit zu bestellen, kann dann nicht durch eine (einzige) Vormerkung gesichert werden, wenn Dritter auch der Versprechensempfänger selbst sein soll.

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