ZfIR 2011, 618

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtInsO §§ 335 ff.; EuInsVO Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c, Art. 5 Abs. 1; Insolvency Act 1986 (England) sec. 306 (2)Umschreibung des Titels zur Vollstreckung in ein in Deutschland belegenes Grundstück auf den im englischen Insolvenzverfahren bestellten InsolvenzverwalterInsO§ 335EuInsVOArt. 4EuInsVOArt. 5Insolvency Act 1986 (England) sec. 306 (2)BGH, Beschl. v. 03.02.2011 – V ZB 54/10 (LG Leipzig) +BGHBeschl.3.2.2011V ZB 54/10LG Leipzig

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl EG 2000 Nr. L 160, 1) gehen in ihrem Anwendungsbereich den Vorschriften des in §§ 335 ff. InsO geregelten deutschen Internationalen Insolvenzrechts vor; deshalb richten sich die Befugnisse des Insolvenzverwalters nach dem Recht des Staates, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
2. Nach der Eröffnung des englischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines deutschen Schuldners darf die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden, in Deutschland belegenen Grundstücks grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn zuvor die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels auf den englischen Insolvenzverwalter umgeschrieben und diesem zugestellt worden ist.

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