ZfIR 2011, 601

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011RechtsprechungVertragsrechtGG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 2; BauFordSiG §§ 1, 2Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG durch Neufassung des BauFordSiGGGArt. 3GGArt. 12GGArt. 20GGArt. 103BauFordSiG§ 1BauFordSiG§ 2BVerfG, Beschl. v. 27.01.2011 – 1 BvR 3222/09BVerfGBeschl.27.1.20111 BvR 3222/09

Leitsätze der Redaktion:

1. Die in § 1 BauFordSiG ausgeweitete Pflicht zur zweckensprechenden Verwendung von Baugeld genügt den Bestimmtheitsanforderungen, die sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben. Danach dürfen Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung erfolgen, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dafür es genügt, dass sich die erforderlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen (vgl. BVerfGE 82, 209, 224 f. m.w.N.).
2. § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG enthält ein klares, in Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend bestimmtes Handlungsgebot: Empfangenes Baugeld ist, soweit kein Ausnahmetatbestand vorliegt, zur Befriedigung der im Gesetz genannten Personen zu verwenden. Daraus ergibt sich ebenso klar ein Verbot, Baugeld anderweitig zu verwenden. Weiter ergibt sich bei Auslegung der Norm eindeutig, dass Baugeld nur zur Befriedigung solcher Baugläubiger eingesetzt werden darf, die für genau die Bau-ZfIR 2011, 602stelle tätig geworden sind, für die das Baugeld gegeben wurde.
3. Für die Frage der Sicherungspflichtigkeit des Baugeldempfängers vor dem Zugriff Dritter, kann dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG keine eindeutige Handlungsanweisung entnommen werden. Es ist aber nicht erkennbar, dass sich diese Frage nicht mit allgemeinen Auslegungsgrundsätzen beantworten ließe.

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