ZfIR 2010, 582

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2010RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtGG Art. 14 Ba; BGB § 1004; AVBEltV § 8; NAV § 12Keine vorrangige Verlegung von Versorgungsleitungen auf öffentlichen Grundstücken bei Gleichwertigkeit der InanspruchnahmemöglichkeitenGGArt. 14BGB§ 1004AVBEltV§ 8NAV§ 12BGH, Urt. v. 28.04.2010 – VIII ZR 223/09 (LG Schwerin)BGHUrt.28.4.2010VIII ZR 223/09LG Schwerin

Leitsatz des Gerichts:

Nimmt ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen das innerhalb des Versorgungsgebiets liegende Grundstück eines Anschlussnehmers für die Verlegung von Elektrizitätsleitungen in Anspruch, ist es dem von der Leitungsverlegung betroffenen Grundeigentümer grundsätzlich verwehrt, das Versorgungsunternehmen auf die Inanspruchnahme eines anderen Duldungspflichtigen zu verweisen. Dabei ist das Auswahlermessen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens auch nicht dahin eingeschränkt, dass es in Fällen, in denen die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum gleichwertig möglich ist, das öffentliche Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urt. v. 11.3.1992 – VIII ZR 219/91, WM 1992, 1114).

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