RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2020
Aktuell
BayVerfGH: „#6 Jahre Mietenstopp“ nicht zugelassen
Der Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) bestätigte die ablehnende Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „#6 Jahre Mietenstopp“. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens seien nicht gegeben (BayVerfGH, v. 16. 7. 2020 – Vf. 32-IX-20).
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens zur Begrenzung der Miethöhe in 162 bayerischen Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt gegeben sind. Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens enthält ein weitgehendes Verbot, in laufenden Wohnungsmietverhältnissen die Miete zu erhöhen. Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn die erhöhte Miete den Betrag von 80 % der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht übersteigt oder wenn Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Bei der Neuvermietung einer Wohnung soll es – von Neubauwohnungen abgesehen – verboten sein, eine Miete zu verlangen, die über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Verstöße gegen diese Verbote können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Das Gesetz soll eine auf sechs Jahre begrenzte Laufzeit haben. Initiatoren des Volksbegehrens hatten ca. 35.000 Unterschriften eingereicht.
Drei der neun Verfassungsrichter erklärten in einem Sondervotum, dass das Volksbegehren hätte zugelassen werden müssen, weil beachtliche Argumente dafür vorgebracht worden seien, dass der Gesetzentwurf des Volksbegehrens mit Bundesrecht vereinbar sein könnte.
(PM BayVerfGH v. 16. 7. 2020)