ZfIR 2020, 550

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 33 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 115 Abs. 1, 3; ZPO § 767Widerspruch des Schuldners gegen Zuteilung des Erlöses aus einer mit Zuschlag erloschenen (weiteren) Grundschuld gem. § 115 ZVG ZVG§ 33 ZVG§ 91 ZVG§ 115 ZPO§ 767 BGH, Beschl. v. 20.02.2020 – V ZB 131/19 (LG Hannover)BGHBeschl.20.2.2020V ZB 131/19LG Hannover

Leitsätze des Gerichts:

1. Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, auf dessen Grundlage der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt, auf die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners nach Erteilung des Zuschlags für unzulässig erklärt, ist im Rahmen des Verteilungsverfahrens gemäß den §§ 105 ff. ZVG der auf den Titel entfallende Teil des Versteigerungserlöses dem Schuldner zuzuteilen.
2. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel hat aber nicht zur Folge, dass dem Schuldner auch der Teil des Vollstreckungserlöses zusteht, der auf eine aufgrund des Zuschlags gem. § 91 Abs. 1 ZVG erloschene Grundschuld entfällt, aus der die Zwangsvollstreckung nicht betrieben worden ist. Vielmehr ist dieser Erlösanteil dem Grundschuldgläubiger zuzuteilen, es sei denn, eine solche Zuteilung ist wegen eines für begründet erklärten Widerspruchs (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i. V. m. §§ 876 bis 882 ZPO) oder – bei einer vollstreckbaren Grundschuld – wegen einer begründeten Vollstreckungsgegenklage (§ 115 Abs. 3 ZVG i. V. m. § 767 ZPO) ausgeschlossen.
3. Die Zuteilung an den Grundschuldgläubiger ist unabhängig davon vorzunehmen, ob es sich hierbei um einen Dritten oder um den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger handelt.

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