ZfIR 2020, 533

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBGB § 1018 Alt. 1, § 1090 Abs. 1 Alt. 1, § 1030 Abs. 2; WEG § 5 Abs. 4 Sätze 2, 3Eintragung einer Grunddienstbarkeit zur Nutzung von Sondereigentum und diesem zugeordneten Sondernutzungsrecht BGB§ 1018 BGB§ 1090 BGB§ 1030 WEG§ 5 BGH, Urt. v. 20.03.2020 – V ZR 317/18 (OLG München ZfIR 2020, 555 – in diesem Heft) +BGHUrt.20.3.2020V ZR 317/18OLG MünchenZfIR 2020, 555 – in diesem Heft

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Abgrenzung zwischen einem Grundstücksnießbrauch und einer Benutzungsdienstbarkeit richtet sich allein formal danach, ob dem Berechtigten eine umfassende Nutzungsbefugnis (ggf. unter Ausschluss einzelner Nutzungen) oder nur einzelne Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden.
2. a) Ein Sondernutzungsrecht kann nicht selbstständig mit einer Dienstbarkeit belastet werden.
2. b) Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit kann eine Sondernutzungsfläche sein, die dem belasteten Sondereigentum zugeordnet ist; sie kann auch den alleinigen Ausübungsbereich darstellen.
2. c) Berechtigt eine Dienstbarkeit zur Nutzung von Sondereigentum, ist die Berechtigung vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Eintragungsbewilligung dahingehend zu verstehen, dass sie auch die Nutzung der Fläche umfasst, an der ein dem Sondereigentum zugeordnetes Sondernutzungsrecht besteht. Die Befugnis zur Nutzung einer solchen Fläche muss daher nicht schlagwortartig im Grundbuch selbst gekennzeichnet werden.
2. d) Für eine Aufhebung oder Übertragung des Sondernutzungsrechts ist die Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten gem. §§ 876, 877 BGB erforderlich; können die übrigen Wohnungseigentümer jedoch gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine Änderung oder Aufhebung des Sondernutzungsrechts verlangen, ist auch der Dienstbarkeitsberechtigte zur Zustimmung verpflichtet.
2. e) Überschreitet der Dienstbarkeitsberechtigte die Grenzen einer zulässigen Nutzung, wie sie sich aus den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer untereinander ergeben, stehen den Wohnungseigentümern – nicht anders als gegen den Mieter – Ansprüche aus § 1004 BGB zu.

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