RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2019
Aktuell
AG München: Unerwünschter Carport
Ein ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer errichteter Carport muss wieder abgerissen werden. Das AG München verurteilte am 17. 9. 2018 die beklagte Familie, den über zwei Kfz-Stellplätzen errichteten Carport wieder abzureißen (AG München, Urt. v. 17. 9. 2018 – 132 C 9764/17). Kläger und Beklagte sind Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke, zwischen denen ein Weg zu drei nebeneinander liegenden Kfz-Stellplätze führt, die zwei rechten für die Beklagten, der linke für die Kläger. Weg und Stellplätze stehen im gemeinsamen Miteigentum. Die eingetragene Grunddienstbarkeit enthält das Recht, die Stellplätze zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu benützen, nicht aber das Recht, sie mit einem Carport zu bebauen.
Der zuständige Richter gab den Klägern Recht: Als Miteigentümer des Stellplatzgrundstückes können sie von den Miteigentümern Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, da sie keine Verpflichtung haben, die Errichtung eines Carports zu dulden. Schon im Ausgangspunkt stellte die Errichtung des Carports als wesentliche Veränderung eine allseits zustimmungspflichtige Maßnahme dar. Das Urteil ist rechtskräftig.
(PM AG München Nr. 53 v. 5. 7. 2019)