ZfIR 2019, 548
Leitsatz des Gerichts:
Der Grundstückseigentümer, der auf seinem Grundstück zur Überwachung Videokameras installiert, hat diese so einzustellen, dass durch die Kameras jeweils nur der eigene Grundstücksbereich erfasst wird; einen Anspruch auf Entfernung der Kameras hat der beeinträchtigte Grundstücksnachbar nicht.
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