ZfIR 2019, 547

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtGBO § 2; BGB § 925125. Unterschiedlicher Vollzug einer Fortführungsmitteilung durch das Grundbuchamt je nach Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art GBO§ 2 BGB§ 925 ZfIR 2019, 548 OLG Rostock, Beschl. v. 23.01.2019 – 3 W 163/15 (AG Ribnitz-Dammgarten)OLG RostockBeschl.23.1.20193 W 163/15AG Ribnitz-Dammgarten

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Fortführungsmitteilung als feststellender Verwaltungsakt hat für das Grundbuchamt insoweit bindende Wirkung, als allein Änderungen tatsächlicher Art seinen Gegenstand bilden. Dann hat das Grundbuchamt die Fortführungsmitteilung ohne weitere eigene Nachprüfungen zu vollziehen. Dass ist etwa der Fall, wenn sich die Nutzungsart des Grundstücks oder die tatsächliche Größe nach einer Neuvermessung ändern.
2. Das Grundbuchamt muss prüfen, ob der Vollzug zu Rechtsänderungen führt, für welche weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind, etwa eine Auflassung oder Bewilligung.

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