ZfIR 2019, 547
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Dauer der dem Besteller zuzugestehenden Prüfungszeit für die Funktionsfähigkeit eines installierten Werkes ist einzelfallabhängig zu bestimmen; im Fall einer Heizungs- und Warmwasseranlage genügt ein Zeitraum von sechs Wochen im Winter.
2. Mit der Bezahlung eines Großteils des nach Schlussrechnung noch offenen Werklohns und dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich des verbleibenden Restwerklohns ist die stillschweigende Abnahme eines Werkes durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers erfolgt und wird der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist in Gang gesetzt.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.