ZfIR 2019, 547

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 204 Abs. 2 Satz 1, § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 640122. Zur konkludenten Abnahme einer eingebauten Heizungs- und Warmwasseranlage BGB§ 187 BGB§ 188 BGB§ 204 BGB§ 634a BGB§ 640 OLG München, Urt. v. 08.05.2019 – 20 U 124/19 Bau (LG Landshut)OLG MünchenUrt.8.5.201920 U 124/19 BauLG Landshut

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Dauer der dem Besteller zuzugestehenden Prüfungszeit für die Funktionsfähigkeit eines installierten Werkes ist einzelfallabhängig zu bestimmen; im Fall einer Heizungs- und Warmwasseranlage genügt ein Zeitraum von sechs Wochen im Winter.
2. Mit der Bezahlung eines Großteils des nach Schlussrechnung noch offenen Werklohns und dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich des verbleibenden Restwerklohns ist die stillschweigende Abnahme eines Werkes durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers erfolgt und wird der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist in Gang gesetzt.

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