ZfIR 2019, 534

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBeurkG § 17 Abs. 1, 2; ZPO § 74 Abs. 3, § 68Zum Schutzbereich der einem Notar obliegenden Belehrungspflichten BeurkG§ 17 ZPO§ 74 ZPO§ 68 BGH, Urt. v. 04.04.2019 – III ZR 338/17 (OLG Naumburg) +BGHUrt.4.4.2019III ZR 338/17OLG Naumburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Die notariellen Belehrungspflichten gem. § 17 Abs. 1 und 2 BeurkG beschränken sich grundsätzlich auf das konkret zu beurkundende Geschäft. Ein – für die Schadenszurechnung erforderlicher – innerer Zusammenhang einer durch die Verletzung dieser Pflichten geschaffenen Gefahrenlage kann daher nur mit einem Schaden bestehen, der im Bereich des beurkundeten Geschäfts entstanden ist. Die notariellen Belehrungspflichten beziehen sich dagegen nicht auf ein verdecktes Geschäft, das nicht Gegenstand der Beurkundung ist, das der Notar nicht kennt und das für ihn auch nicht erkennbar ist. Ein Schaden, der in dem Bereich eines solchen Geschäfts entsteht, fällt daher nicht in den Schutzbereich der verletzten Belehrungspflichten (Anschluss und Fortführung von BGH, Urt. v. 6. 10. 2011 – III ZR 34/11, NJW-RR 2012, 300, Rz. 17).
2. Die Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68 ZPO gilt grundsätzlich nur zu Lasten des Streitverkündeten und nicht zu Lasten der unterstützten Hauptpartei. Sie ist jedoch nicht teilbar und kann dem Streitverkündeten nicht lediglich hinsichtlich ihm ungünstiger Umstände unter Weglassung günstiger Teile entgegengehalten werden (Bestätigung BGH, Urt. v. 19. 1. 1989 – IX ZR 83/88, NJW-RR 1989, 766, 767).

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