RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2018
Aktuell
Berufszulassungsregelungen für Wohnimmobilienverwalter
Zum 1. 8. 2018 treten die neuen Berufszulassungsvoraussetzungen für Wohnimmobilienverwalter In Kraft. Nach § 34 c GewO müssen nun auch Wohnimmobilienverwalter eine Zulassung für Ihre Tätigkeit beantragen. Für bereits am Markt tätige Unternehmen gilt für die Beantragung eine Übergangsfrist bis zum 1. 3. 2019.
Erforderlich sind nach § 34 c GewO der Nachweis der Zuverlässigkeit (Abs. 2 Nr. 1), geordnete Vermögensverhältnisse (Abs. 2 Nr. 2) sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 2 Nr. 3). Darüber hinaus sind Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter über den neu eingefügten Absatz 2a des § 34 c GewO zur Weiterbildung verpflichtet, wobei der Mindestumfang 20 Stunden in drei Jahren beträgt. Die Regelungen in der GewO wurden nun durch Änderungen/Ergänzungen der MaBV konkretisiert. Ein Nachweis gegenüber der Behörde ist nur auf Anordnung für die vorangegangenen drei Kalenderjahre (§ 15b Abs. 3 MaBV) vorzulegen.
Anm. d. Red.:
Den Text der MaBV-Änderungen finden Sie auf S. 495 – in diesem Heft.