Im Bundesgesetzblatt wurde nun die Änderung zur MaBV, mit der die Voraussetzungen für die Zulassung der Wohnimmobilienverwalter sowie die Weiterbildungsverpflichtung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter konkretisiert werden, veröffentlicht (BGBl 2018 I, S. 550). Dabei wurde der ursprüngliche Verordnungsentwurf nochmals in seinen Voraussetzungen abgeschächt. Für eine Zulassung nach § 34c GewO ist somit der Nachweis der Zuverlässigkeit (Abs. 2 Nr. 1), geordneter Vermögensverhältnisse(Abs. 2 Nr. 2) und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 2 Nr. 3) erforderlich. Darüber hinaus sind Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter über den neu eingefügten Absatz 2a des § 34c GewO zur Weiterbildung verpflichtet, wobei der Mindestumfang 20 Stunden in drei Jahren beträgt. Ein Nachweis gegenüber der Behörde ist nicht mehr unaufgefordert, sondern nur noch auf Anordnung durch die zuständige Behörde für die vorangegangenen drei Kalenderjahre (§ 15b Abs. 3 MaBV), einzureichen. Die Änderungen der MaBV und das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter treten am 1. 8. 2018 in Kraft.