ZfIR 2017, A 5

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Aktuell

VG Berlin: Keine Auskunft zu Ferienwohnungen durch Vermietungsportal

Die deutsche Niederlassung eines Internetportals zur Vermittlung privater Unterkünfte muss vorerst keine näheren Auskünfte zu Online-Inseraten geben, so das VG Berlin (VG Berlin, Beschl. v. 20. 7. 2017 – VG 6 L 162.17).
Die Antragstellerin hat ihren Unternehmenssitz in Berlin. Sie gehört zu einem Konzern, der eine weltweit einheitliche Online-Plattform zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte anbietet.
Anlass für das für sofort vollziehbar erklärte Auskunftsverlangen eines Bezirksamts in Berlin war ein Inserat für eine Zweiraumwohnung zu einem Preis 50 € pro Person und Nacht in anonymisierter Form. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, den Namen des Gastgebers sowie die abgerechneten Gebühren zu bestimmten Gästen zu nennen. Als niedergelassene Diensteanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes sei sie zur Auskunft verpflichtet. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründete die Antragstellerin damit, dass sie auf das Internetportal keinen Zugriff habe und nicht Diensteanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes sei.
Das VG stimmte dem zu und stellte nun die aufschiebende Wirkung gegen die Auskunftsverfügung wieder her. Das Bezirksamt dürfe zwar zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz Auskunft von Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes verlangen. Die Auskunftspflicht treffe aber nicht die Antragstellerin. Sie sei nicht Diensteanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes. Dies sei der Plattformbetreiber, der das Portal zur Nutzung bereithalte, die technische und rechtliche Funktionsherrschaft habe und Vertragspartner der Nutzer werde. Für die Auskunftspflicht nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz komme es aber darauf an, ob sie telemedienrechtlich als Diensteanbieterin einzuordnen sei. Maßgeblich hierfür sei das so genannte Herkunftslandprinzip. Richtige Adressatin einer Auskunftsverfügung sei daher nicht die Antragstellerin, sondern ihre Muttergesellschaft mit Sitz in Irland. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
(Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 27/2017 vom 25. 7. 2017)

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell