RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2017
Aktuell
AG München: Verletzung des Eigentumsrechts des Nachbarn
Das Anlehnen einer Leiter an der Dachrinne des Nachbarn und das Bohren von Löchern an der Außenwand des Nachbarhauses verletzen das Eigentumsrecht der Nachbarn (AG München, Urt. v. 12. 1. 2017 – 233 C 29540/15).
In dem Verfahren ging es um einen um einen Streit zwischen Nachbarn zweier angrenzender Reihenmittelhäuser. Während des mehrwöchigen Sommerurlaubs der Kläger im Jahre 2015 errichteten die Beklagten zwischen den Terrassen der Reihenmittelhäuser der Parteien eine Holztrennwand ohne vorherige Genehmigung der Kläger. Diese Holztrennwand befestigten die Beklagten an der Wohnzimmeraußenwand der Kläger im ersten Stock über Bohrlöcher und Dübel. Während des laufenden Gerichtsverfahrens beseitigten die Beklagten die Befestigung der Sichtschutzwand am Haus der Kläger und verfüllten die Dübellöcher.
Außerdem lehnten die Beklagten über mehrere Monate hinweg ihre Metallleiter an die Dachziegelabschlusskante des Hauses der Kläger an. Diese Metallleiter kann die Dachziegelabschlusskante des Hauses der Kläger beschädigen. Sie ermöglichte den Einblick in den Wohn- und Schlafraum der Kläger.
Die Kläger erhoben erfolgreich Klage zum AG München gegen ihre Nachbarn auf dauerhafte Entfernung der Leiter und darauf, es zukünftig zu unterlassen, Dübellöcher und Befestigungen an der Wohnzimmeraußenwand der Kläger anzubringen. Das Anlehnen der Leiter stelle eine Beeinträchtigung des Eigentums dar, so das AG München. „Durch die Anlehnung der Leiter an die Dachkante der Kläger nutzen die Beklagten die Dachkante der Kläger. Das Eigentumsrecht beinhaltet auch die Ausschlussfunktion, jeden Nichtberechtigten von der Nutzung seines Eigentums abzuhalten. Die Kläger können auch verlangen, dass die Nachbarn Eingriffe in die Bausubstanz ihrer Wohnzimmeraußenwand unterlassen.“
(Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 57/17 vom 28. 7. 2017)