ZfIR 2017, 552

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtGG Art. 103 Abs. 1; BGB §§ 294, 297130. Verletzung rechtlichen Gehörs bei abweichender Beurteilung des Annahmeverzugs des Grundstücksverkäufers für die Rückabwicklung des Kaufvertrags in mündlicher Verhandlung und im Urteil GGArt. 103 BGB§ 294 BGB§ 297 BGH, Beschl. v. 11.05.2017 – V ZR 235/16 (OLG Saarbrücken)BGHBeschl.11.5.2017V ZR 235/16OLG Saarbrücken

Leitsätze des Gerichts:

1. Weist das (Berufungs-)Gericht in der mündlichen Verhandlung, nachdem der die Rückabwicklung eines Grundstückkaufvertrags verlangende Käufer/Kläger erklärt hatte, er sei finanziell wohl nicht in der Lage, die Immobilie lastenfrei zu stellen, darauf hin, dass Annahmeverzug des Verkäufers/Beklagten gem. § 294 BGB nur dann anzunehmen sei, wenn ihm die lastenfreie Rückübereignung angeboten worden wäre, ist dieser Hinweis angesichts des unmittelbaren Zusammenhangs mit den zuvor erörterten Schwierigkeiten des Käufers/Klägers zur Grundschuldablösung dahingehend zu verstehen, dass das Berufungsgericht deswegen die Voraussetzungen des Annahmeverzugs (§§ 293 ff. BGB) als nicht erfüllt ansieht.
2. Bejaht das (Berufungs-)Gericht in seinem (Berufungs-)Urteil unter Abweichung von dem zuvor erteilten Hinweis dagegen den Annahmeverzug des Verkäufers/Beklagten und vertritt die Auffassung, dass ein eventuelles Unvermögen des Käufers/Klägers zur lastenfreien Rückgabe des Grundstücks lediglich für das Vollstreckungsverfahren von Relevanz sei, hat es durch diese Verfahrensweise das Recht des Verkäufers/Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

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