ZfIR 2017, 551

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtGBO §§ 19, 27, 46; BGB § 1143 Abs. 1, BGB § 1163 Abs. 1 Satz 2, § 1173123. Keine Löschungsbewilligung durch eingetragene Hypothekengläubigerin nach erfolgter Ausstellung (formal unzureichender) löschungsfähiger Quittung GBO§ 19 GBO§ 27 GBO§ 46 BGB§ 1143 BGB§ 1163 BGB§ 1173 OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 24.04.2017 – 20 W 93/17 (AG Alsfeld)OLG Frankfurt/M.Beschl.24.4.201720 W 93/17AG Alsfeld

Leitsatz des Gerichts:

Die eingetragene Hypothekengläubigerin ist nach erfolgter Ausstellung einer (formal unzureichenden) löschungsfähigen Quittung nicht mehr berechtigt, zusätzlich die Löschung der Hypothek zu bewilligen, da ihr kein Verfügungsrecht mehr zusteht. Denn mit Erteilung der löschungsfähigen Quittung hat sie zuvor bestätigt, dass die Forderung erloschen und die Hypothek auf den Zahlenden übergegangen ist.

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