ZfIR 2017, 551

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBGB §§ 873, 925, 885; EGBGB Art. 15122. Zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung an übertragenem Miteigentumsanteil nach Aufhebung der gesetzlichen Gütergemeinschaft am Grundstück BGB§ 873 BGB§ 925 BGB§ 885 EGBGBArt. 15 KG, Beschl. v. 25.04.2017 – 1 W 699/16 (AG Mitte)KGBeschl.25.4.20171 W 699/16AG Mitte

Leitsatz des Gerichts:

Sind die Eigentümer in gesetzlicher (Güter-)Gemeinschaft nach polnischem Recht im Grundbuch eingetragen und hat sich der eine Ehegatte im Rahmen der Auseinandersetzung der Gemeinschaft verpflichtet, dem anderen einen hälftigen Miteigentumsanteil zu übertragen, kann dieser Anspruch mangels Identität des Schuldners mit dem eingetragenen Eigentümer erst dann durch Vormerkung gesichert werden, wenn das Eigentum in Bruchteilseigentum überführt worden ist. Hierzu genügt die gegenseitig erklärte Auflassung hälftiger Miteigentumsanteile allein nicht; die Umwandlung des gesamthänderisch gebundenen Eigentums in Bruchteilseigentum muss auch im Grundbuch vollzogen worden sein.

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