ZfIR 2017, 550
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Duldungspflicht nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln gilt nicht für eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (hier: EnEV 2001) erfüllt.
2. Es bleibt offen, ob § 16a Abs. 1 NachbG Bln verfassungsgemäß ist.
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