ZfIR 2016, A 5

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 Aktuell

OLG Bremen: Keine Haftung des Zwangsverwalters für Bereithalten des Stromanschlusses

Ein lang andauerndes Verfahren (1. Instanz LG Bremen Urt. v. 8. 6. 2012 – 4 O 811/11, n. v.) ist abgeschlossen. Nachdem der BGH mit Urt. v. 22. 1. 2014 (VIII ZR 391/12, ZfIR 2014, 309 (LS)) ein erstes Urteil des OLG Bremen aufgehoben hat, musste in der Sache neu verhandelt werden. Mit Urteil vom 18. 2. 2016 (3 U 41/12, ZfIR 2016, 547 (LS) – in diesem Heft) wurde das Ansinnen des Stromversorgers den Zwangsverwalter in Haftung zu nehmen endgültig abgewiesen. Der (Grund)Versorger war der Meinung, der Zwangsverwalter hafte für gelieferte Energie allein aufgrund des Bereithaltens eines Stromanschlusses auf dem zwangsverwalteten Grundstück. Dem ist nicht so (BGH – VIII ZR 391/12, ZfIR 2014, 309 (LS)). Das OLG Bremen untersuchte, ob der Stromversorger gegen den Zwangsverwalter möglicherweise helfend im Wege von GoA eingesprungen sei und daher trotzdem einen Anspruch auf Entgelt gehabt haben könnte. Dies wird dem Grunde nach bejaht, aber dem Zwangsverwalter hätte unverzüglich die Ersatzversorgung angezeigt werden müssen. Dem Zwangsverwalter sei daher ein Schaden in Höhe des Klagantrages entstanden, mit dem aufgerechnet werden dürfe. Der Schaden sei dadurch eingetreten, dass der Zwangsverwalter vom Endnutzer (dieser hatte an einen zwischengeschalteten Vertragspartner schuldbefreiend geleistet) keine Entgelte für Stromlieferungen mehr fordern könnte.
Interessant in diesem Zusammenhang ist das Urteil des AG Heilbronn v. 15. 6. 2016 (7 C 3434/15, ZfIR 2016, 476 (LS)). Das AG wendet die grundlegenden Aspekte aus dem vorgenannten Urteil des BGH auch dann an, wenn es sich um Gaslieferungen handelt und nur ein Nutzer vorhanden ist, der das gesamte Grundstück angemietet hat. In diesem Fall kam noch hinzu, dass der Mieter keine Vorausleistungen auf den Gasverbrauch zu zahlen hatte. Weiter wurde erkannt, dass der Ersteher nicht ohne weiteres in einen Gaslieferungsvertrag eintritt. Der bisherige Anschlussteilnehmer (hier der Vollstreckungsschuldner), der an eine familiennahe GbR vermietet hatte, wurde zur Zahlung an den Versorger verurteilt.
Mitgeteilt von Gerhard Schmidberger, Heilbronn

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