ZfIR 2016, 546

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und Grundbuchrecht BGB §§ 242, 1020 Satz 1, §§ 1093, 1169122. Überlassung eines dinglichen Wohnrechts an Dritte bei Unzumutbarkeit der Ausübung durch den Berechtigten gegenüber dem Grundstückseigentümer oder ihm nahestehenden Personen BGB§ 242 BGB§ 1020 BGB§ 1093 BGB§ 1169 BGH, Urt. v. 11.03.2016 – V ZR 208/15 (OLG Dresden)BGHUrt.11.3.2016V ZR 208/15OLG Dresden

Leitsätze des Gerichts:

1. Will der Grundstückseigentümer oder eine diesem nahestehende Person mit dem Berechtigten eines dinglichen Wohnungsrechts nicht mehr auf dem belasteten Grundstück zusammenleben, weil der Berechtigte an einem von ihnen ein vorsätzliches Tötungsdelikt begangen hat, kann die unveränderte Ausübung des Wohnungsrechts eine unzumutbare Belastung darstellen, die der Grundstückseigentümer bzw. sein Erbe nicht hinnehmen muss.
2. Folge dessen ist aber regelmäßig nicht die Verpflichtung zur (entschädigungslosen) Aufgabe des Rechts, sondern die Verpflichtung, es auf Verlangen des Grundstückeigentümers nicht mehr selbst, sondern durch Überlassung an Dritte auszuüben.

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