ZfIR 2015, A 4

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AG München: Hund -- Kein Urinieren in Gemeinschaftsgarten

Zwei Geschwister bilden seit dem Jahr 2005 eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die beklagte Schwester wohnt mit ihrem Mann und Hund im ersten Stock. Der Bruder mit Ehefrau im Erdgeschoss. Die Beklagte lässt den Hund immer wieder frei in dem gemeinschaftlichen Garten umherlaufen, wo dieser sein Geschäft verrichtet und regelmäßig dort uriniert. Sie ist der Meinung, dass das Koten des Hundes im Gemeinschaftsgarten erlaubt sei, sofern der Kot danach entfernt werde.
Der Bruder beantragte unter anderem, seine Schwester zu verurteilen, dass sie es zu unterlassen habe, den aggressiven Hund auf dem Grundstück und im Treppenhaus unbeaufsichtigt und ohne Leine und ohne Maulkorb laufen, urinieren und koten zu lassen.
Der zuständige Richter am AG München gab dem Bruder im Wesentlichen Recht (Urt. AG München v. 6.8.2013 (Teilurteil) und 7.11.2013 (Schlussurteil) -- 483 C 33323/12 WEG). Die Beklagte wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes von jeweils 250.000 € verurteilt, es zu unterlassen, dass der Hund ohne Maulkorb auf dem Grundstück oder im Treppenhaus herumläuft und dort uriniert. Der Beklagten sei es zuzumuten, mit dem Hund außerhalb des Grundstücks „Gassi“ zu gehen.
(Quelle: Pressemitteilung des AG München 36/15 vom 10.7.2015)

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