ZfIR 2015, 584

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtWEG § 12, GKG § 49a127. Kaufpreis als Bemessungsgrundlage des Streitwerts einer Klage auf Zustimmung des WEG-Verwalters zu beabsichtigter Veräußerung von WohnungseigentumWEG§ 12GKG§ 49aOLG Hamm, Beschl. v. 14.04.2015 – I-15 Wx 112/15 (LG Dortmund))OLG HammBeschl.14.4.2015I-15 Wx 112/15LG Dortmund)

Leitsatz des Gerichts:

In einem Rechtsstreit auf Zustimmung des Verwalters einer WEG-Anlage zu einer beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums entspricht das Interesse des Klägers an der Veräußerung dem vereinbarten Kaufpreis. Demgegenüber verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer das Interesse, dass die Veräußerung an den Vertragspartner des Klägers unterbleibt. Damit deckt sich ihr Interesse mit dem Verkaufsinteresse, so dass das Einzelinteresse des Klägers maßgebend ist.

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