ZfIR 2014, A 4

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BVerfG: Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge

Die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen muss nach Maßgabe des konkret zurechenbaren Vorteils vorgenommen werden, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll, so das BVerfG in dem nun veröffentlichten Beschluss (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10).
Die maßgebliche Vorschrift des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes sei bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. Zur Prüfung der Frage, ob die angegriffenen Beitragssatzungen den jetzt geklärten verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werden, wurden die Verfahren an das OVG Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Zum Sachverhalt: Die Beschwerdeführerinnen wurden auf der Grundlage kommunaler Satzungen zu wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen herangezogen. Dem Verfahren 1 BvR 668/10 liegt ein Bescheid der Stadt Saarburg für das Jahr 2007 in Höhe von 146,30 € zu Grunde, dem Verfahren 1 BvR 2104/10 ein Bescheid der Stadt Schifferstadt für das Jahr 2006 in Höhe von 27,36 €. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben vor den Verwaltungsgerichten im Wesentlichen ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mittelbar auch gegen die Rechtsgrundlage der Beitragssatzungen in § 10a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes (KAG RP).
Der Senat führt in seiner Begründung aus: Der wiederkehrende Beitrag beruhe auf einer gesetzlichen Grundlage, die die Kompetenzordnung des Grundgesetzes wahrt. Wiederkehrende Beiträge nach § 10a KAG RP seien keine Steuern, sondern nichtsteuerliche Abgaben, für die den Ländern nach den allgemeinen Regeln die erforderliche Sachgesetzgebungskompetenz zustehe (Art. 30, 70 ff. GG, Straßenausbaubeitragsrecht). Die Verfassungsrichter kamen daher in Ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Verfassungsbeschwerden unbegründet sind, soweit sie sich grundsätzlich gegen die Möglichkeit wenden, wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen nach § 10a KAG RP aufzuerlegen.
Der Landesgesetzgeber habe sich innerhalb der durch den Gleichheitssatz gezogenen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit bewegt. Mit dem Ausbaubeitrag werde nicht die schlichte auch der Allgemeinheit zustehende Straßenbenutzungsmöglichkeit entgolten, sondern die einem Grundstück mit Baulandqualität zugutekommende Erhaltung der wegemäßigen Erschließung als Anbindung an das inner- und überörtliche Verkehrsnetz. Durch den Straßenausbau werde die Zugänglichkeit des Grundstücks gesichert und damit der Fortbestand der qualifizierten Nutzbarkeit. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass zur wegemäßigen Erschließung eines bestimmten Grundstücks allein die Straße, an der es gelegen ist, regelmäßig nicht ausreicht. Vielmehr werde der Anschluss an das übrige Straßennetz meist erst über mehrere Verkehrsanlagen vermittelt.
Jedoch seien die angegriffenen Entscheidungen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus dem Grundsatz der Belastungsgleichheit in vollem Umfang gerecht geworden. Insbesondere habe das OVG bei der Anwendung von § 10a KAG RP nicht geprüft, ob ein individuell-konkret zurechenbarer, grundstücksbezogener Vorteil der beitragspflichtigen Grundstücke vom Anschluss an die jeweilige Beitragseinheit vorhanden sei. Daher waren die Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz aufzuheben und die Verfahren dorthin zurückzuverweisen.
(Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 64/2014 vom 23.7.2014)

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