ZfIR 2014, 556

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014RechtsprechungVertragsrechtBGB §§ 634, 311aSchadensersatz bei Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung aufgrund technischer Unmöglichkeit der vereinbarten FunktionstauglichkeitBGB§ 634BGB§ 311aBGH, Urt. v. 08.05.2014 – VII ZR 203/11 (OLG Düsseldorf)BGHUrt.8.5.2014VII ZR 203/11OLG Düsseldorf

Leitsatz des Gerichts:

Ist die vereinbarte Funktionalität einer Glasfassade (hier: uneingeschränkte Bruchsicherheit) technisch nicht zu verwirklichen, steht dem Auftraggeber als Mängelrecht ausschließlich ein Schadensersatzanspruch gem. § 634 Nr. 4, § 311a Abs. 2 BGB zu.

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