ZfIR 2013, A 5

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Gesetzentwurf BW: Gesetz zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes

Politik hört auf die Praxis. Wie erfreulich! Die vormalige Hinterlegungsordnung wurde Ende 2010 durch die Hinterlegungsgesetze der Länder ersetzt. Hinterlegte Beträge werden in manchen Bundesländern minimal verzinst (länderunheitliche Bestimmungen wurden eröffnet). Dies führte bei den Vollstreckungsgerichten zu sehr viel Aufwand für Minimalbeträge. Denn der Ersteher hat immer die Möglichkeit, sein Bargebot unter Verzicht der Zurücknahme zu hinterlegen. In diesen Fällen war regelmäßig die Frage, wem stehen die Zinsen zu. Dem Ersteher? Oder sollte das Geld dem Versteigerungserlös zugeschlagen werden (Zur Verunsicherung der Praxis: Schmidberger, IGZInfo 2012, 128). Auch musste stets eine Kommunikation zwischen Vollstreckungsgericht und Hinterlegungsstelle erfolgen. Baden-Württemberg hat sich entschlossen, die Verzinsungspflicht abzuschaffen und einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt (Gesetz zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes). Kern des Gesetzentwurfs ist die Abschaffung der Verzinsung hinterlegten Geldes. Darüber hinaus soll die gesetzliche Festlegung auf den Rechtspfleger als für die Geschäfte der Hinterlegungsstelle funktionell zuständiges Organ aufgehoben werden. Zuletzt sollen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Hinterlegungsstellen modifiziert werden. Die Begründung gefällt: Das Land bietet einen kostenlosen Service. Dafür sollte nicht noch eine Verzinsungspflicht als Draufgabe gewährt werden. Die Kollegen/-- innen der Gerichte werden es mit Wohlwollen aufnehmen. Ein Inkraftreten ist zum 1.1.2014 geplant.
Mitgeteilt von Gerhard Schmidberger, Heilbronn

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