ZfIR 2013, 561

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2013RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtAnfG § 11 Abs. 1; BGB § 1142Zum Zeitpunkt des zu ermittelnden ZV-Erlöses bei anfechtungsbegründender Gläubigerbenachteiligung sowie bei Ablösung geleisteter HinterlegungAnfG§ 11BGB§ 1142OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.12.2012 – 9 U 79/06 (rechtskräftig)OLG KarlsruheUrt.20.12.20129 U 79/06rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Überträgt der Vollstreckungsschuldner eine Immobilie auf einen Dritten, kommt es für die Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 1 Abs. 1 AnfG nicht auf den Verkehrswert des Grundstücks an, sondern auf die voraussichtliche Höhe des bei einer Zwangsversteigerung zu erzielenden Erlöses, abzüglich der vorrangigen Belastungen des Grundstücks und der zu schätzenden Kosten der Zwangsversteigerung.
2. Für den fiktiven Zwangsversteigerungserlös ist im Anfechtungsprozess auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Ein geringerer Wert, bzw. ein geringerer fiktiver Versteigerungserlös zu dem Zeitpunkt, in dem die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde, ist ohne Bedeutung.
3. Für die Ablösung des Bereitstellungsanspruchs durch Hinterlegung (§ 1142 BGB) kommt es auf den Zeitpunkt der Hinterlegung an. Ob der hinterlegte Betrag ausreichend ist, entscheidet sich allein nach dem fiktivem Versteigerungserlös zum Zeitpunkt der Hinterlegung, und nicht nach einem (eventuell höheren) Erlös zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Prozess.

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