ZfIR 2012, 566

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2012Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtGKG § 41 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 68; ZPO § 6; BGB §§ 985, 986128. Bemessung des Gebührenstreitwerts bei Räumungsverlangen mit streitigem Rechtsverhältnis über die genutzte FlächeOLG Nürnberg, Beschl. v. 20.06.2012 – 4 W 1065/12 (LG Weiden i.d.Opf.)OLG NürnbergBeschl.20.6.20124 W 1065/12LG Weiden i.d.Opf.

Leitsatz des Gerichts:

Beruft sich in einem Rechtsstreit auf Räumung einer Immobilie der Beklagte auf ein vom Kläger bestrittenes vertragliches Nutzungsrecht hinsichtlich 1/3 der Gesamtfläche der Immobilie und verteidigt sich im Übrigen damit, die Restfläche nicht in Besitz zu haben, bemisst sich der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits nach dem einjährigen Nutzungsentgelt für 1/3 der Immobilie zuzüglich 2/3 des Verkehrswerts der Immobilie.

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