ZfIR 2012, 561

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2012RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZwVwVO § 17 Abs. 3; § 18 Abs. 1Zur Vergütung des auch als Rechtsanwalt tätig werdenden Zwangsverwalters bei einzutreibenden MietrückständenZwVwVO§ 17§ § 18BGH, Beschl. v. 26.04.2012 – V ZB 155/11 (LG Münster)BGHBeschl.26.4.2012V ZB 155/11LG Münster

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Bemessung der Vergütung des Zwangsverwalters nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwVO setzt voraus, dass geschuldete Mieten tatsächlich an den Zwangsverwalter geleistet werden. Die Einleitung eines Mahnverfahrens reicht ebenso wenig aus wie eine Zahlung des Mieters an den Schuldner oder an einzelne Gläubiger.
2. Für die Einleitung eines Mahnverfahrens kann der Zwangsverwalter nicht die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen, weil es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Zwangsverwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte.

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