ZfIR 2012, 558

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2012RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 12, § 25 Abs. 2 Satz 1Keine Stimmrechtsmehrung bei ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nachträglicher Aufteilung und Veräußerung der neuen EinheitenWEG§ 12WEG§ 25BGH, Urt. v. 27.04.2012 – V ZR 211/11 (LG Lüneburg)BGHUrt.27.4.2012V ZR 211/11LG Lüneburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Teilt ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nachträglich auf und veräußert die neu geschaffenen Einheiten an verschiedene Dritte, entstehen bei Geltung des Kopfstimmrechts keine weiteren Stimmrechte (Bestätigung des Senatsbeschl. v. 24.11.1978 – V ZB 2/78, BGHZ 73, 150).
2. Die Zustimmung des Verwalters zu einer solchen Teilveräußerung aufgrund eines in der Teilungserklärung enthaltenen Zustimmungserfordernisses führt nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte.

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