ZfIR 2011, 584
Leitsatz des Gerichts:
Der Bestimmheitsgrundsatz steht der Eintragung einer nach § 288 Abs. 1 BGB variabel verzinzlichen, vertraglichen Grundschuld nicht entgegen (wie BGH, Beschl. v. 26.1.2006 – V ZB 143/05, ZfIR 2006, 372 (m. Anm. Clemente, S. 373) = NJW 2006, 1341).
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