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LG München I: TSV 1860 unterliegt im Stadionstreit

Im Streit mit der Allianz Arena München Stadion GmbH wegen ausstehender Zahlungen für Bundesligaspiele des TSV München von 1860 in der Allianz Arena haben die „Löwen“ eine Niederlage hinnehmen müssen. Die 1. Handelskammer des Landgerichts München I verurteilte den TSV zur Zahlung der rückständigen Beträge (LG München I, Urt. v. 14.7.2010 – 1 HK O 17908/09; nicht rechtskräftig).
Einst war der TSV Teilhaber der Stadiongesellschaft (Klägerin) und durch Abschluss eines „Stadionüberlassungsvertrages“ mit der Klägerin gleichzeitig Mieter der Allianz Arena. Wegen drohender Insolvenz verkaufte der TSV seine Anteile im Jahr 2006 an den FC Bayern, trug seine Bundesligaspiele aber weiterhin als Mieter in der Allianz-Arena aus. Der Stadionüberlassungsvertrag wurde zuletzt im Jahr 2008 im Zuge des Verzichts des TSV auf die Option zum Rückkauf der Stadion-Anteile erneuert. Er gilt bis 2025. Nach dem Stadionüberlassungsvertrag ist der TSV verpflichtet, neben der eigentlichen Miete für jedes Bundesligaspiel eine Pauschale für die gastronomische Versorgung im Business- und Sponsorenbereich an die Klägerin zu zahlen (Catering-Kosten). Zwischen August und September 2009 zahlte der TSV nicht mehr die vereinbarte Pauschale, sondern kürzte diese entsprechend der niedrigeren Auslastung des Stadions. Während die Klägerin auf der Zahlung der vereinbarten Pauschale bestand, erklärte der TSV die entsprechende Vertragsklausel für sitten- und kartellrechtswidrig. Die Cateringpauschale setze eine nahezu 100 %-ige Auslastung für sämtliche Heimspiele des TSV während einer Saison voraus, obwohl seit Eröffnung der Allianz-Arena 2005 nicht einmal eine Auslastung von 50 % erreicht worden sei.
Das Gericht bewertete die Catering-Pauschale hingegen weder als sitten- noch als kartellrechtswidrig und gab der Klage daher statt. Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liege nicht vor, da die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt nicht marktbeherrschend gewesen sei.
(Quelle: Pressemitteilung des LG München I Nr. 22/10 vom 14.7.2010)

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