ZfIR 2010, A 4

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BGH: Kein Schmerzensgeld bei bergbaubedingten Erderschütterungen

Der V. Zivilsenat des BGH entschied über den Schmerzensgeldanspruch des Bewohners eines Grundstücks, der auf bergbaubedingte Erderschütterungen zurückzuführende Gesundheitsschäden erlitten hat (BGH, Urt. V. 23.7.2010 – V ZR 142/09).
Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihrer Familie ein Eigenheim im Saarland. Infolge des für Rechnung und im Auftrag der Beklagten in der Gegend betriebenen Bergbaus kam es in den Jahren 2005 und 2006 zu Erderschütterungen mit Schwingungsgeschwindigkeiten von bis zu 71 mm/sek. Mit der Behauptung, aufgrund der Erderschütterungen leide sie seit März 2005 an erheblichen psychischen Problemen in Form einer Phobie sowie an psychosomatischen Beschwerden wie Schlaflosigkeit und ständigen Angstzuständen in Erwartung weiterer Beben, verlangte die Klägerin jetzt noch ein Schmerzensgeld von mindestens 4 000 €. Die Klage blieb in den Tatsacheninstanzen erfolglos.
Die Bundesrichter wiesen die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zurück. Ein bergrechtlicher Anspruch bestehe nicht, weil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein Bergschaden im Sinne von § 114 BBergG seien. Der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der nach der Senatsrechtsprechung (BGH, Urt. v. 19.9.2008 – V ZR 28/08, BGHZ 178, 90) bei bergbaubedingten Erderschütterungen im Verhältnis zwischen dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer und dem Bergbauberechtigten zur Anwendung kommen könne, gewähre kein Schmerzensgeld. Dieses kann nach § 253 Abs. 2 BGB nur aufgrund eines Schadensersatzanspruchs verlangt werden. Der Ausgleichsanspruch sei jedoch kein Schadensersatzanspruch, sondern ein aus dem Grundstückseigentum abgeleiteter Entschädigungsanspruch. Ein verschuldensabhängiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) bestehe ebenfalls nicht, weil die Klägerin in der Berufungsinstanz kein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln der Beklagten unter Beweis gestellt habe.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 156/2010 vom 23.7.2010)

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