RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2010Aktuell
OLG Hamburg: Auslegung von Grundbucherklärungen durch eingetragene GbR-Gesellschafter
Geben im Grundbuch als Gesellschafter einer GbR eingetragene Personen den Grundbesitz betreffende Erklärungen ab, so ist im Grundbuchverfahren davon auszugehen, dass sie die Erklärungen in Vertretung der GbR treffen (OLG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2010 – 13 W 17/10; Leitsatz DNotI).
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus vier Gesellschaftern, Eigentümerin eines entsprechend im Grundbuch verzeichnetenZfIR 2010, A 5Grundstücks. Die vier Gesellschafter der Antragstellerin ließen von einem Notar zwei Urkunden über Grundschuldbestellungen an dem Grundstück der GbR aufnehmen. Die Gesellschafter unterzeichneten die Urkunden. Der Notar reichte Ausfertigungen davon beim Grundbuchamt ein und beantragte zugleich die Eintragung der Grundschulden in das Grundbuch. Das Amtsgericht teilte daraufhin dem Notar mit, dass die in den Urkunden gemachten Angaben unrichtig seien. Da Eigentümerin des Grundstücks eine GbR ist, müssten die Bewilligungen von der GbR erklärt werden. Der Notar wies darauf hin, dass sich aus den Urkunden ergebe, dass die Gesellschafter für die Gesellschaft gehandelt haben.